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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 89 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 89 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

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