Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 89 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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