In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 923 ZPO – Abwendungsbefugnis
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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