Berufsrecht der Rechtsanwälte
Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA)
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025. 37 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- Präambel
- § 1Freiheit der Advokatur
- § 2Verschwiegenheit
- § 3Interessenwiderstreit
- § 4Fremdgelder und andere Vermögenswerte
- § 5Kanzlei, weitere Kanzlei und Zweigstelle
- § 5aKenntnisse im Berufsrecht
- § 6Werbung
- § 7Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
- § 7aMediation
- § 8Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit
- § 9Kurzbezeichnungen
- § 10Informationspflichten
- § 11Mandatsbearbeitung und Unterrichtung der Mandantschaft
- § 12Umgehungsverbot
- § 13(aufgehoben)
- § 14Zustellungen
- § 15Mandatswechsel
- § 16Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe
- § 16aAblehnung der Beratungshilfe
- § 17Zurückbehaltung von Handakten
- § 18Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit
- § 19Akteneinsicht
- § 20Berufstracht
- § 21Vergütungsvereinbarung
- § 22Gebühren- und Honorarteilung
- § 23Abrechnungsverhalten
- § 24(aufgehoben)
- § 25Beanstandungen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
- § 26Beschäftigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie anderen Mitarbeitenden
- § 27Beteiligung Dritter
- § 28Ausbildungsverhältnisse
- § 29(aufgehoben)
- § 29aZwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
- § 29bEinschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- § 30Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit
- § 31Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts
- § 32Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
- § 33(aufgehoben)
- § 34Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- § 35Inkrafttreten
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„Was regelt § 1 BORA? Zitiere den Wortlaut.“