Zum Inhalt springen
Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 20 BORA – Berufstracht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 20 BORA

2 Entscheidungen zitieren § 20 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.11.2016 – AnwZ (Brfg) 47/15 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.
  • BVerfG, Beschl. v. 13.03.2012 – 1 BvR 210/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegen Strafverteidiger wegen Weigerung, in der Hauptverhandlung eine Krawatte anzulegen - weder Grundsatz- noch Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 BVerfGG) angezeigt - kein besonderes Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung

Weitere Entscheidungen zu § 20 BORA suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 BORA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten