Zum Inhalt springen
Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der §§ 1 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.

(2) Für europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach den §§ 25 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33 nach Maßgabe des § 27 EuRAG entsprechend.

(3) Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer im Sinne der §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung sind, gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.

(4) Für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 2 bis 19, 21 bis 33 sowie die Anlagen entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 BORA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten