Zum Inhalt springen
Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 1 BORA – Freiheit der Advokatur

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung sie nicht besonders verpflichten.

(2) Die Freiheitsrechte der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährleisten die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht. Anwaltliche Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.

(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten ihre Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten unabhängig und haben sie vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 BORA verweisen

  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 1 BORA

4 Entscheidungen zitieren § 1 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.02.2011 – II ZB 2/10 · 2. Zivilsenat

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen BGH-Richters; Eintritt des ausgeschiedenen Senatsvorsitzenden in die Kanzlei der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer der Prozessparteien; Ablehnung wegen Beziehungen zu einem vorinstanzlichen Gericht; Teilnahme …

  • BVerfG, Urt. v. 14.12.1999 – 1 BvR 1327/98 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermächtigt nicht zum Erlaß von Satzungsrecht, das die Erwirkung eines Versäumnisurteils von einer vorherigen Ankündigung gegenüber dem gegnerischen Anwalt abhängig macht.
  • BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotZ (Brfg) 2/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Insolvenzverwalters stellt - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Teil des Rechtsanwaltsberufs handelt - keine Rechtsanwaltstätigkeit für unterschiedliche Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 2 BNotO a.F./§ 5b Abs. 1 BNotO n.F. dar.
  • BGH, Urt. v. 10.12.2015 – IX ZR 272/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung. 2. Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der …

Weitere Entscheidungen zu § 1 BORA suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 BORA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten