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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 2 BORA – Verschwiegenheit

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es der Rechtsanwältin und dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten deren Anforderungen entsprechen. Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 4 lit. c) bleibt hiervon unberührt. Die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, ist jedenfalls dann erlaubt, wenn die Mandantin oder der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn die Mandantin oder der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn fortsetzt, nachdem die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat.

(3) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.

(4) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts

  • a) mit Einwilligung erfolgt oder
  • b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z. B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder
  • c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 43e Bundesrechtsanwaltsordnung liegen, objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).

(5) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 BORA verweisen

  • § 3 BORA – Interessenwiderstreit
  • § 4 BORA – Fremdgelder und andere Vermögenswerte
  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 2 BORA

11 Entscheidungen zitieren § 2 BORA, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.
  • BGH, Beschl. v. 22.02.2022 – StB 2 und 3/22, StB 2/22, StB 3/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Pflichtverteidigung: Verteidigerwechsel wegen Interessenkonflikts

  • BGH, Beschl. v. 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten

  • BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Besonderheit des Honoraranspruchs eines Strafverteidigers gebietet verfassungskonforme einschränkende Auslegung auch des § 261 Abs 1 StGB (Fortführung von BVerfGE 110, 226) - hier: strafrechtliche Verfolgung zweier Strafverteidiger wegen Vereitelung der Sicherstellung …

  • BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – VI ZB 85/08 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Zivilsenat

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung einer Rechtsanwaltssozietät zur Auskunftserteilung; schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung

  • BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 45/26 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

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