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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f Bundesrechtsanwaltsordnung müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens zehn Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll:

  • 1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen
  • 2. Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 2 bis 5a
  • 3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 6 bis 33
  • 4. Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht.

Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt

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