Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43b BRAO – Werbung
Verweise
Vorschriften, die auf § 43b BRAO verweisen
- § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
- § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
Rechtsprechung zu § 43b BRAO
27 Entscheidungen zitieren § 43b BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 15/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Kommanditistenbrief Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der …
BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer …
BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Steuerbüro Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen …
BGH, Urt. v. 09.06.2011 – I ZR 113/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Zertifizierter Testamentsvollstrecker Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt .
BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 53/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Spezialist für Familienrecht 1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer …
BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtbarkeit einer Belehrung der Anwaltskammer über die Unzulässigkeit einer von einem Anwalt beabsichtigten Werbemaßnahme
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