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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43c BRAO – Fachanwaltschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43c BRAO verweisen

  • § 89 BRAO – Aufgaben der Kammerversammlung
  • § 209 BRAO – Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
  • § 1 FAO – Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt

Rechtsprechung zu § 43c BRAO

38 Entscheidungen zitieren § 43c BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf. 2. Die …
  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 54/11 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. 2. § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll …
  • BGH, Beschl. v. 27.04.2016 – AnwZ (Brfg) 3/16 · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis praktischer Erfahrungen; Fallbegriff und selbstständige Anerkennung oder Höhergewichtung von Mandaten über mehrere Instanzen

  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis

  • BGH, Urt. v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der Jahresfrist für die Widerrufsentscheidung; Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer bei Versäumung der jährlichen Fortbildungspflicht

  • BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 49/14 · Senat für Anwaltssachen

    Fachanwaltsbezeichnung: Neuverleihung nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

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