Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 75 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 BRAO verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 75 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten