Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 75 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 75 BRAO verweisen
- § 43c BRAO – Fachanwaltschaft
- § 89 BRAO – Aufgaben der Kammerversammlung
- § 140 BRAO – Protokollführer
- § 191b BRAO – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
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