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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 76 BRAO – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

  • 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  • 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
  • 3. die offenkundig sind oder
  • 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 BRAO verweisen

  • § 43c BRAO – Fachanwaltschaft
  • § 73 BRAO – Aufgaben des Vorstandes
  • § 110 BRAO – Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
  • § 140 BRAO – Protokollführer
  • § 184 BRAO – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  • § 191b BRAO – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung

Rechtsprechung zu § 76 BRAO

8 Entscheidungen zitieren § 76 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO. 2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer …
  • BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligte Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind Bestandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 Abs. 1 …
  • BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – AnwZ (Brfg) 44/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Anspruch eines Rechtsanwalts auf Überlassung eines in einem Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem anderen Anwalt ergangenen Beschlusses; Begriff der Personalakte

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …
  • BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – 4 StR 117/22 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Absoluter Revisionsgrund bei Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung im Falle einer notwendigen Verteidigung

  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 7 C 23/18 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen. 2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.

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