(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 184 BRAO – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.