Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 183 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 183 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“