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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 73 BRAO – Aufgaben des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

  • 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
  • 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
  • 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
  • 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
  • 5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
  • 6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
  • 7. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
  • 8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
  • 9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes).

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 73 BRAO

49 Entscheidungen zitieren § 73 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2020 – AnwZ (Brfg) 21/20 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ein Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer; Vermögensverfall bei Zwangsvollstreckung wegen offener Steuerschulden

  • BGH, Urt. v. 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer

  • BGH, Urt. v. 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) …
  • BGH, Beschl. v. 24.02.2016 – AnwZ (Brfg) 62/15 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulässigkeit der Feststellungklage eines Rechtsanwalts nach Einleitung eines anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung von anwaltlichen Berufspflichten

  • BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme

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