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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 32 BORA – Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) [Dispositive Regelung] Ausscheidende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterleitungspflichten verständigen. Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6.

(2) [Laufende Mandate] In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung der Mandantin oder des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin.

(3) [Allgemeine Informationen] Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind.

(4) [Abrechnung] Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann.

(5) [Mitnahme von Mandanten] Beenden Mandantinnen oder Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandantin oder des Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

(6) [Weiterleitung von Nachrichten] An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten.

(7) [Vermittlung] Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteiligten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung um Vermittlung bitten.

(8) [Entsprechende Geltung] Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden einer Scheingesellschafterin oder eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft. Für das Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Scheingesellschafterin oder Scheingesellschafter ist, gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 BORA verweisen

  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 32 BORA

4 Entscheidungen zitieren § 32 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 12.01.2011 – II R 30/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird eine Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GbR, der eine Verfahrensvollmacht oder Prozessvollmacht erteilt worden war, aufgelöst, führt dies nicht zu einem Erlöschen der Vollmacht . 2. NV: Zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. erforderlichen Bezeichnung der absendenden Dienststelle war die Angabe von deren Namen nicht erforderlich, wenn die …
  • BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer …
  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 153/24 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die …
  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – IX ZR 188/24 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Mandatsübernahme nach der Spaltung einer Rechtsanwaltspartnerschaft

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