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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 166 BRAO – Vorschlagslisten für die Wahl

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

  • 1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
  • 2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 166 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 166 BRAO

5 Entscheidungen zitieren § 166 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert

  • BGH, Urt. v. 06.02.2026 – AnwZ 1/24 · Senat für Anwaltssachen

    Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • BGH, Urt. v. 02.05.2016 – AnwZ 1/14 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl

  • BGH, Beschl. v. 11.10.2013 – AnwZ 4/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraumes

  • BGH, Beschl. v. 25.06.2013 – AnwZ 1/13 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers

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