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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 165 BRAO – Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er beruft den Wahlausschuß ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

Rechtsprechung zu § 165 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 165 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.08.2014 – AnwZ 3/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs

  • BGH, Urt. v. 06.02.2026 – AnwZ 1/24 · Senat für Anwaltssachen

    Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • BVerfG, Beschl. v. 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert

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