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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 167 BRAO – Prüfung des Wahlausschusses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

Rechtsprechung zu § 167 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 167 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 06.02.2026 – AnwZ 1/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • BGH, Urt. v. 02.05.2016 – AnwZ 1/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl

  • BGH, Beschl. v. 25.06.2013 – AnwZ 1/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers

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