Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 73a BRAO – Einheitliche Stelle

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 73a BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73a BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten