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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 114 BRAO – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

  • 1. Warnung,
  • 2. Verweis,
  • 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
  • 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
  • 5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

  • 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
  • 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

  • 1. Warnung,
  • 2. Verweis,
  • 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
  • 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
  • 5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 BRAO verweisen

  • § 59j BRAO – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  • § 66 BRAO – Verlust der Wählbarkeit
  • § 114a BRAO – Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
  • § 115 BRAO – Verjährung von Pflichtverletzungen
  • § 115b BRAO – Anderweitige Ahndung
  • § 118a BRAO – Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
  • § 145 BRAO – Revision
  • § 156 BRAO – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  • § 158 BRAO – Außerkrafttreten des Verbots
  • § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
  • § 204 BRAO – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
  • § 205a BRAO – Tilgung
  • § 207 BRAO – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  • Anlage 2 BRAO – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
  • § 54 BNotO – Vorläufige Amtsenthebung

Rechtsprechung zu § 114 BRAO

28 Entscheidungen zitieren § 114 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 2 StR 221/14 · 2. Strafsenat

    Strafzumessung bei Untreue eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung von anwaltsrechtlichen Sanktionen

  • BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 2 StR 506/12 · 2. Strafsenat

    Strafverurteilung eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung beruflicher Nebenwirkungen

  • BGH, Beschl. v. 02.02.2010 – 4 StR 514/09 · 4. Strafsenat

    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung beruflicher Nachteile für einen Rechtsanwalt; Bemessung der Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • BGH, Beschl. v. 09.05.2025 – AnwZ (Brfg) 8/25 · Senat für Anwaltssachen

    Elektronische Zustellung über das besondere Anwaltspostfach ohne Empfangsbekenntnis; Heilung eines Zustellungsmangels

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – 3 StR 398/21 · 3. Strafsenat

    Strafzumessung: Berücksichtigung drohender anwaltsgerichtlicher Sanktionen

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