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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 66 BRAO – Verlust der Wählbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

  • 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,
  • 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,
  • 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
  • 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,
  • 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder
  • 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 BRAO verweisen

  • § 69 BRAO – Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  • § 94 BRAO – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  • § 108 BRAO – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  • § 191b BRAO – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  • § 19 FAO – Bestellung der Ausschussmitglieder
  • § 20 FAO – Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Rechtsprechung zu § 66 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 66 BRAO.

  • BGH, Urt. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den …

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