Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
- 1. Mitglied der Kammer ist und
- 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
4 Entscheidungen zitieren § 65 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 2/17 · Senat für Anwaltssachen
Wählbarkeit eines Syndikusanwalts zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer
BGH, Urt. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den …
BGH, Beschl. v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21 · Senat für Anwaltssachen
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer
BGH, Beschl. v. 02.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/13 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für Kosten eines Gutachtens über den Gesundheitszustand ihres Mitglieds
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„Was regelt § 65 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“