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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 65 BRAO – Voraussetzungen der Wählbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

  • 1. Mitglied der Kammer ist und
  • 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BRAO verweisen

  • § 94 BRAO – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  • § 108 BRAO – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  • § 191b BRAO – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  • § 19 FAO – Bestellung der Ausschussmitglieder

Rechtsprechung zu § 65 BRAO

4 Entscheidungen zitieren § 65 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 2/17 · Senat für Anwaltssachen

    Wählbarkeit eines Syndikusanwalts zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer

  • BGH, Urt. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den …
  • BGH, Beschl. v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer

  • BGH, Beschl. v. 02.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für Kosten eines Gutachtens über den Gesundheitszustand ihres Mitglieds

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