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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 94 BRAO – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

  • 1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
  • 2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
  • 3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 94 BRAO verweisen

  • § 95 BRAO – Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  • § 103 BRAO – Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  • § 108 BRAO – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  • § 123 DRiG – Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 94 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 94 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 02.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für Kosten eines Gutachtens über den Gesundheitszustand ihres Mitglieds

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