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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 123 DRiG – Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 123 DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 123 DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

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