§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 123 DRiG – Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
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