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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 101 BRAO – Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 BRAO verweisen

  • § 211 BRAO – Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
  • § 123 DRiG – Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 101 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 101 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung der mündlichen Verhandlung

  • BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Vermögensverfalls

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