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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 100 BRAO – Bildung des Anwaltsgerichtshofes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 BRAO verweisen

  • § 102 BRAO – Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  • § 103 BRAO – Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

Rechtsprechung zu § 100 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 100 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Vermögensverfalls

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2021 – AnwZ (Brfg) 11/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; Beiordnung eines Notanwalts

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