Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 92 BRAO – Bildung des Anwaltsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 92 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 92 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 ARs 13/24 · 5. Strafsenat

    Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten

Weitere Entscheidungen zu § 92 BRAO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 92 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten