Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 89 BRAO – Aufgaben der Kammerversammlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  • 1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
  • 2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
  • 3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
  • 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
  • 5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
  • a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
  • b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
  • 6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 89 BRAO

14 Entscheidungen zitieren § 89 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • BGH, Beschl. v. 25.06.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung einer Umlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19 · Senat für Anwaltssachen

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung der beA-Umlage; Einwand mangelnder Nutzung sowie überhöhter Entwicklungs- und Betriebskosten

  • BGH, Beschl. v. 08.06.2016 – AnwZ (Brfg) 16/16 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Beschlusses über die Änderung der Sterbegeldrichtlinie durch ein ehemaliges Kammermitglied

Weitere Entscheidungen zu § 89 BRAO suchen