Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 192 BRAO – Erhebung von Gebühren und Auslagen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 192 BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 192 BRAO.
BGH, Beschl. v. 10.11.2011 – AnwZ (Brfg) 23/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Zulassungsgebühr der Rechtsanwaltskammer in Sachsen: Weitergeltung nach Gesetzesänderung
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