In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 193 BRAO – Gerichtskosten
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 193 BRAO
2 Entscheidungen zitieren § 193 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – AnwZ (Brfg) 9/16 · Senat für Anwaltssachen
Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren über den Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung: Kostentragung bei einem erfolglosen, von Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung
BGH, Urt. v. 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.