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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 194 BRAO – Streitwert

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 194 BRAO

410 Entscheidungen zitieren § 194 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2019 – AnwZ (Brfg) 18/19 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassung der Berufung gegen ein Scheinurteil; Streitwertfestsetzung

  • BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – AnwZ (Brfg) 60/18 · Senat für Anwaltssachen

    (Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aufgrund von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis)

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2018 – AnwZ (Brfg) 51/17 · Senat für Anwaltssachen

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der Anwaltszulassung aus mehreren Gründen

  • BGH, Beschl. v. 13.08.2012 – AnwZ (Brfg) 32/12 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach Rücknahme des Antrags auf Berufungszulassung

  • BGH, Beschl. v. 29.07.2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
  • BGH, Urt. v. 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. 2. In …

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