Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 195 BRAO – Gerichtskosten
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 195 BRAO verweisen
- § 59j BRAO – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane