(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 196 BRAO – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 196 BRAO verweisen
- § 59j BRAO – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
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