(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 161a BRAO verweisen
- § 66 BRAO – Verlust der Wählbarkeit
- § 196 BRAO – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- § 204 BRAO – Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
- § 207 BRAO – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
- § 20 FAO – Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Rechtsprechung zu § 161a BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 161a BRAO.
BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen. 2. Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung …
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