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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 162 BRAO – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 162 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 162 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 07.07.2021 – AnwZ 1/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit für nicht zur Anwaltschaft zugelassene Dritte; Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Erteilung von Weisungen zum künftigen Verhalten eines Rechtsanwalts

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