Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 162 BRAO – Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 162 BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 162 BRAO.
BGH, Beschl. v. 07.07.2021 – AnwZ 1/21 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit für nicht zur Anwaltschaft zugelassene Dritte; Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Erteilung von Weisungen zum künftigen Verhalten eines Rechtsanwalts
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