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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2004 – VI ZR 242/03

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen. Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom 2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines

Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder

Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten

Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889; Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO, 4. Aufl., § 171).

Zitierte Vorschriften

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