Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 160 BRAO – Mitteilung des Verbots

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 160 BRAO verweisen

  • § 14 BRAO – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  • § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot