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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 14 BRAO – Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

  • 1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
  • 2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
  • 3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
  • 4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
  • 5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
  • 6. (weggefallen)
  • 7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
  • 8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
  • 9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

  • 1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
  • 2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
  • 3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
  • 4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BRAO verweisen

  • § 15 BRAO – Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  • § 17 BRAO – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • § 46b BRAO – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 172a BRAO – Kanzlei
  • § 54 BNotO – Vorläufige Amtsenthebung

Rechtsprechung zu § 14 BRAO

296 Entscheidungen zitieren § 14 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf. 2. Die …
  • BGH, Beschl. v. 23.11.2020 – AnwZ (Brfg) 32/20 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) verstößt nicht gegen das Grundrecht des Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung. Denn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des …
  • BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union .
  • BGH, Beschl. v. 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof; Anforderungen an den Antrag auf Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; widerlegliche Vermutung des Vermögensverfalls und Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts …

  • BGH, Beschl. v. 28.10.2011 – AnwZ (Brfg) 30/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer auf Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Verurteilung wegen Parteiverrats; Berufungszulassung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

  • BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - …

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