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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 172a BRAO – Kanzlei

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Rechtsprechung zu § 172a BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 172a BRAO.

  • BGH, Urt. v. 02.05.2016 – AnwZ 1/14 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl

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