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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 172 BRAO – Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

Rechtsprechung zu § 172 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 172 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.07.2020 – I ZR 73/20 · 1. Zivilsenat

    Revision in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Fehlende Postulationsfähigkeit eines Fachanwalts in eigener Sache

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – VIII ZR 233/20 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in der Urschrift seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, kann diese Entscheidung durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Prozessbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: Abschrift eines Urteils, in dem die Revision ausdrücklich zugelassen …
  • BGH, Urt. v. 02.05.2016 – AnwZ 1/14 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl

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