Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 13 BRAO – Erlöschen der Zulassung
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 BRAO verweisen
- § 17 BRAO – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- § 46b BRAO – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
- § 60 BRAO – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
- § 139 BRAO – Entscheidung des Anwaltsgerichts
Rechtsprechung zu § 13 BRAO
18 Entscheidungen zitieren § 13 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – V ZB 187/13 · 5. Zivilsenat
Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts des Berufungsklägers
BVerfG, Beschl. v. 22.02.2024 – 1 BvR 317/24 · 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – 4 StR 117/22 · 4. Strafsenat
Absoluter Revisionsgrund bei Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung im Falle einer notwendigen Verteidigung
BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12 · Senat für Anwaltssachen
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes
BGH, Beschl. v. 03.08.2012 – AnwZ (Brfg) 39/11 · Senat für Anwaltssachen
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach Zulassungswiderruf
BGH, Beschl. v. 24.04.2012 – VIII ZB 111/11 · 8. Zivilsenat
Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim Zulassungswiderruf; Wirksamkeit der Berufungseinlegung vor Bestandskraft der Widerrufsentscheidung mangels gerichtlicher Zurückweisung