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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46b BRAO – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.

(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

(3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

(4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

  • 1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,
  • 2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 46b BRAO

23 Entscheidungen zitieren § 46b BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.03.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die …
  • BGH, Urt. v. 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.
  • BSG, Urt. v. 16.06.2021 – B 5 RE 4/20 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die für eine konkrete Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erledigt sich bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auf sonstige Weise. 2. Ob eine Änderung der Tätigkeit wesentlich ist, ist Tatfrage und im Einzelfall auf der Grundlage eines Vergleichs der prägenden Charakteristika der Tätigkeiten unter wertender Gewichtung …
  • BGH, Urt. v. 03.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Auswirkungen einer Übertragung des Arbeitsverhältnisses einer Syndikusrechtsanwältin auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin

  • BGH, Urt. v. 14.07.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Feststellung der Erstreckung der Zulassung bei später eintretender Änderung der Verhältnisse

  • BGH, Urt. v. 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. 2. In …

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