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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 139 BRAO – Entscheidung des Anwaltsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

  • 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
  • 2. wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 139 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 139 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 139 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2024 – AnwSt (R) 5/23 · Senat für Anwaltssachen

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