Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 115b BRAO – Anderweitige Ahndung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

  • 1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
  • 2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115b BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 115b BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 115b BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2022 – AnwSt (R) 5/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen: Entschädigungspflicht bei Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

  • BGH, Urt. v. 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12 · Senat für Wirtschaftsprüfersachen

    Leitsatz: 1. Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung. 2. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher …

Weitere Entscheidungen zu § 115b BRAO suchen