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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 74 BRAO – Rügerecht des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

  • 1. wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
  • 2. während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 BRAO verweisen

  • § 59j BRAO – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  • § 115a BRAO – Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
  • § 123 BRAO – Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Rechtsprechung zu § 74 BRAO

25 Entscheidungen zitieren § 74 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …
  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 42/22 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

  • BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – AnwZ (Brfg) 7/25 · Senat für Anwaltssachen

    Teilnahme an Lehrveranstaltung im Referendariat als Befreiungstatbestand

  • BGH, Beschl. v. 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung; Erfüllung der Fortbildungspflicht durch Lektüre von Fachzeitschriften

  • BGH, Beschl. v. 06.07.2016 – AnwZ (Brfg) 4/16 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungs- und Feststellungsklage eines Rechtsanwalts nach Aufhebung eines Rügebescheids ohne Begründung

  • BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Erstreckung des Umgehungsverbots des § 12 Abs 1 BORA (juris: RABerufsO) auf als Rechtsanwalt auftretende Insolvenzverwalter - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung unzulässig

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