Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 118f BRAO – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 118f BRAO verweisen
- § 74 BRAO – Rügerecht des Vorstandes
- § 74a BRAO – Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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