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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 118f BRAO – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118f BRAO verweisen

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