Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 113b BRAO – Rechtsnachfolger
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 113b BRAO verweisen
- § 74 BRAO – Rügerecht des Vorstandes
- § 74a BRAO – Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 118f BRAO – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 113b BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 113b BRAO? Zitiere den Wortlaut.“