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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 113b BRAO – Rechtsnachfolger

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113b BRAO verweisen

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