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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 113a BRAO – Leitungspersonen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

  • 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
  • 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  • 3. die Generalbevollmächtigten,
  • 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
  • 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

Rechtsprechung zu § 113a BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 113a BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater

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