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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 118b BRAO – Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118b BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 118b BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 118b BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer

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