Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 118b BRAO – Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 118b BRAO verweisen
- § 74 BRAO – Rügerecht des Vorstandes
- § 115 BRAO – Verjährung von Pflichtverletzungen
Rechtsprechung zu § 118b BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 118b BRAO.
BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23 · Senat für Anwaltssachen
Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer